Die Irren-Offensive |
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Zeitschrift von Ver-rückten gegen Psychiatrie |
Briefwechsel
der
sich der Zustellung unserer Forderung
an die Bundestagsabgeordneten anschloß
W-F-Z
Berlin, den 22.3.2004/ms Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 2. März 2004, welches ich auch im Namen meiner Fraktionskolleginnen und - kollegen beantworten möchte. Ihrer Forderung nach einer Neuformulierung des § 1896 Abs. 1a BGB-E dahingehend, dass der natürliche Wille ausreichen soll, um die Einrichtung einer Betreuung zu verhindern, kann ich mich nicht anschließen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll eine Betreuung eingerichtet werden, wenn der Betroffene wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten zumindest teilweise nicht besorgen kann. Nach den Vorstellungen des Bundesrates soll dies nicht gegen den freien Willen des Betroffenen erfolgen können. Die entscheidende Frage ist, wann die Rechtsordnung eine derartige Entscheidung des Be-troffenen als wirksam akzeptiert. Der Gesetzentwurf des Bundesrates führt in der Begrün-dung zu recht aus, dass die §§ 104 Nr. 2 BGB und 1896 Abs. 1 a BGB-E im Kern das gleiche Phänomen beschreiben. Die Erwägungen, die der Bestimmung der Geschäftsfähig-keit zugrund liegen, müssen auch für den hier angesprochenen Bereich gelten. Sich wirksam gegen die Einrichtung einer Betreuung aussprechen zu können, setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, das Für und Wider einer Betreuerbestellung abzuwägen und eine der Ein-sicht entsprechende Entscheidung zu fällen. Der sog. natürliche Wille, d.h. eine Willensäußerung, der zumindest eines der genannten Merkmale fehlt, soll unserer Auffassung nach nicht ausreichen, um die Bestellung einer Betreuung zu verhindern. Mit freundlichen Grüßen gez. Joachim Stünker |
Darauf
antworte das Bündnis für einen anderen 1896 Abs. 1a BGB
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Bundesverband
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